Satzung

Verband der Veterinärassistenten Bayern e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1)      Der Verein führt den Namen „Verband der Veterinärassistenten Bayern e. V “. und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Aufgaben und Zweck des Vereins

 

1)   Der Verband will die veterinär-technischen Beamten/Angestellten der 2. und 3. QE Bayerns zusammenschließen und darauf achten, dass ihre beruflichen und sozialen Interessen gewahrt und gefördert werden.

2)  Als weitere Aufgaben sind insbesondere auch anzusehen:

a)  Förderung des Erfahrungsaustausches und der Meinungsbildung in fachlichen und berufsständischen Problemen

b)   Erarbeitung grundsätzlicher Stellungnahmen

c)   Förderung und Ausbau der Zusammenarbeit mit vorgesetzten und anderen Behörden

d)   Zusammenarbeit mit Organisationen und anderen Stellen unseres Aufgabengebietes sowie mit den gewerkschaftlichen Berufsverbänden

3)   Der Verband steht vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat

4)   Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen. Er hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zu dienen; etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.

 

 

§ 3

Mittel zur Erreichung der Verbandsziele

 

Die Ziele des Verbandes sollen erreicht werden

a)   durch Pflege der Gemeinschaft

b)   durch Vertretung und Förderung der beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder.

c)   Durch Verhandlungen mit den zuständigen Behörden oder Organisation

 

 

 

§ 4

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)   Mitglied des Verbandes können alle im veterinär-technischen Dienst tätigen oder in Ruhestand versetzten Beamten/Angestellten der 2. oder 3. QE sein.

2)   Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers.

3)   Alle Mitglieder haben das Recht, sich in Verhandlungen und an Aussprachen zu beteiligen, im Rahmen der Satzung Anträge zu stellen, Kandidaten vorzuschlagen und an den Abstimmungen teilzunehmen.

4)   Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.

5)   Änderungen des Dienstverhältnisses und Anschriftenänderungen sind dem Schriftführer umgehend anzuzeigen.

6)   Eine Mitgliedschaft im Verband der Veterinärassistenten Bayern e.V. schließt eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer gewerkschaftlichen Organisation nicht aus.

 

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch den Verbandstag festgesetzt.

 

 

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, dem Ausschluss aus dem Verband oder wenn die in §4 Abs.1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

2)   Der Austritt ist schriftlich beim erweiterten Vorstand bis spätestens zum 30. November für das laufende Jahr zu erklären.

3)   Der erweiterte Vorstand hat das Recht, nach Anhörung des Betroffenen, den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband zu beschließen, wenn es

a)   das Wohl und Ansehen des Verbandes schädigt oder der Satzung zuwiderhandelt.

b)   Gegen die Kollegialität grob verstößt.

c)   Trotz Mahnung ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss unter Angabe der Gründe  schriftlich mitzuteilen.

4)   Der Ausgeschlossene hat innerhalb einer Frist von vier Wochen die Möglichkeit, schriftlich gegen den Beschluss des Verbandsvorstandes Einspruch beim Verbandsvorstand einzulegen.

5)   Über eine Wiederaufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

 

§ 7

Organe des Verbandes

 

Die Organe des Verbandes sind:

a)   der Verbandstag (Hauptversammlung)

b)   der Verbandsvorstand

c)   der erweiterte Vorstand

 

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder müssen beamtete Veterinärassistenten im aktiven Dienst sein.

Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

 

 

§ 8

Verbandstag (Hauptversammlung)

 

1)   Der Verbandstag besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandes.

2)  Der ordentliche Verbandstag ist jährlich abzuhalten.

3)   Zeit und Ort des Verbandstages sowie die Frist für die Einreichung von Anträgen zum Verbandstag sind allen Mitgliedern mindestens acht Wochen vorher mit der Einladung schriftlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mitzuteilen.

4)   Anträge zum Verbandstag können von jedem Mitglied über den Vorstand eingereicht werden.

5)   Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern zwei Wochen vor dem Verbandstag schriftlich bekanntzugeben.

6)   Ein außerordentlicher Verbandstag muss auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden.

 

 

§ 9

Aufgaben des Verbandstages

 

1)   Der Verbandstag beschließt über:

a.   die Richtlinien der Verbandspolitik

b.   den Geschäftsbericht, den Kassenbericht, die Entlastung des Verbandsvorstandes

c.   die Wahlen des Verbandsvorstandes, der Schriftführer und des Kassenwartes sowie von zwei Kassenprüfern

d.   die Ernennung der Delegierten

e.   die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages

f.    die Satzungsänderungen

g.   die gestellten Anträge

h.   die Auflösung des Verbandes

i.     den Beitritt zu einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation

 

2)   Wahlen zum Vorstand haben in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Wenn nur ein Wahlvorschlag eingeht und die anwesenden Mitglieder einstimmig zustimmen, kann die Wahl per Akklamation erfolgen.

3)   Die Amtsdauer der Gewählten beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verbandsvorstand bleibt nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

4)   Zur Abänderung der Satzung sowie für die Verbandsauflösung sind mindestens drei Viertel der auf dem Verbandstag anwesenden Mitglieder erforderlich.

5)   Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet der Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

 

§ 10

erweiterter Vorstand

 

1)  Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Delegierten jeweils 2 Vertreter aus jedem Regierungsbezirk und 2 Vertreter aus KBLV/LGL
c) dem Kassenwart
d) den zwei Schriftführern

 

2)   Der erweiterte Vorstand ist zuständig für:
a) die Bestimmung des Ortes und der Zeit des Verbandstages
b) Grundsatzfragen der Verbandspolitik
c) die Bewilligung von außerplanmäßigen und hohen Ausgaben
d) Höhe der Entschädigungen

 

3)   Der erweiterte Vorstand muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

 

 

§ 11

Verbandsvorstand

 

1)   Verbandsvorstand ist im Sinne des § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Wobei jedem von ihnen Einzelbefugnis erteilt wird, von der aber der 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2)   Der Verbandsvorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für welche nicht der Verbandstag oder der erweiterte Vorstand zuständig ist. Er berät über Grundsatzfragen, bereitet den Verbandstag vor und tritt nach Bedarf zusammen.

3)   Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verbandstages, des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes und führt die laufenden Geschäfte.

4)   Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes wählt der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit aus den Mitgliedern einen Nachfolger

5)   Der Kassier ist berechtigt, Zahlungen in beliebiger Höhe entgegenzunehmen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 100,00 € zu leisten.
Bei höheren auszuzahlenden Beträgen ist zusätzlich die Unterschrift des Vorsitzenden nötig

 

 

§ 12

Allgemeine Beschlüsse

 

1)   Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

2)   Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der mindestens der Inhalt der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein muss. Die Niederschriften müssen vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet sein.

3)   Die Mitglieder des Verbandes sind über alle Beschlüsse des Verbandstages sowie über alle wichtigen Entscheidungen und Ergebnisse des Verbandsvorstandes und des erweiterten Vorstandes zu unterrichten.

 

 

 

Letzte Änderung: 13.10.2022 zur Jahreshauptversammlung 2022  

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